Z 4 II, 457b Nr. 3 (fehlt) Heinrici Comitis Aschariae et Advocati Ecclessiae Nienburgensis Vertrag mit Gevehard, Abt daselbst, wegen zwischen ihnen gehabten Irrungen, 1239 (ca.) (Akte)

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Identifikation

Signatur:Z 4 II, 457b Nr. 3 (fehlt)

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Heinrici Comitis Aschariae et Advocati Ecclessiae Nienburgensis Vertrag mit Gevehard, Abt daselbst, wegen zwischen ihnen gehabten Irrungen
Enthält/ Darin:1.) Soll die Münze, der Markt, Zoll und die Vogtei der Stadt Nienburg in des Abts Gewalt stehen, nach Magdeburgischen Stadtrecht. - 2.) Der Advocat oder Schutzvogt soll drei Mal in der Stadt Nienburg dem Gericht praesidieren, und ihm, wenn er in der Stadt ist, ein Talent gegeben werden. - 3.) Leute des Burgwards zu Nienburg, Litones, Altistae et Censuales Ecclessia sollen folgenden Tages in des Abts Hof zusammenkommen und drei Mal vor dem Advocat oder seinen Nuncio stehen, und soll dem Advocat oder dessen Nuntius ein Talent gegeben werden und von den Gerichtsgefällen sollen der Abt zwei Teile, das Dritte der Advocat nehmen. - 4.) So jemandes für Gerichte des Advocats gepfändet wird, soll demselben Anstand gegeben werden, damit er das Pfand löse und soll denen kein Advocat oder Nuntius pfänden, er sei dann im Gericht überzeugt worden. - 5.) Soll der Advocat oder Nuncius in den Dörfern, so zur Kirche gehören, nicht tätigen ohne über das Laster, so in gemein Handhaft hat genannt wird. - 6.) Im Burchward über der Milde, soll der Advocat sonst nicht ohne allein nur drei Mal des Jahres praesidieren, und soll ein jeder Untertan in dem Hof zu Mildensee zum Gericht sich einstellen und soll den Advocat oder dessen Nuntio alle Mal, ein Talentum gegeben werden, von den Gerichtsgefällen soll der Abt zwei Teile und der Advocat das Dritte nehmen. - 7.) Die Münze, der Marktzoll und Vogtei zu Harzgerode soll in des Abts zu Nienburg Gewalt stehen, und der Advocat oder dessen Nuncius daselbst auch drei Mal des Jahres Gerichte halten, davon ihm jedes Mal, wann er zur Stelle ist, fünf Schillinge, gegeben werden sollen und von den Gerichtsfällen soll der Abt zwei Teile, das Dritte der Advocat haben. - 8.) Von den Burgwarden noch von der Litonibus Altistis, und Censualibus, ob die gleich außer dem Burgward sein wird den Advocat kein Dienst geleistet, weil dieser dem Abt und seiner Kirche stets zu dienen verpflichtet. - 9.) Soll jedes allein ein Gericht namens Hochterding halten und die sollen allein dahin kommen, so notwendig. - 10.) Über die Mühlen, so der Kirche zuständig, hat der Advocat kein Gericht, ohne über die Laster, darüber einem das Leben genommen, oder eine Hand abgeschlagen wird; Über andere Wasser bei Injurieren es sei, hat der Molendinarius zu richten, und ist er selbst für Gericht zu kommen nicht schuldig, außer durch Verklagen. - 12.) Der Abt soll sein Einkommen an Getreide aus den Mühlen zu Dissowe und Tortin, auch von dem Zoll auf den Brücken zu Dissowe behalten, wie von Herzog Bernhardts Zeiten her. - 13.) Die Leute des Abts in der Stadt Nienburg sollen von ihren eigenen Gütern, so jemand nach Nienburg zu Markte geht, kein Ungeld oder Gleit geben, auch des Abts und seiner Mitbrüder Wagen sollen zollfrei über die Brücke zu Bernburg und Streetz gehen. - 14.) Vergleich des Holzes und Heiden halber, welche der Kirchen zu Nienburg durch Fürst Heinrich damals verboten gewesen, dass der Abt und dessen Nachfolger des Jagens, und Berßens zu ihren Besten sich in demselbigen gebrauchen mögen; soll die Heide, wegen Unfruchtbarkeit des Bodens nicht zu Acker umgerissen werden, auch soll der Advocatus oder Fürst keine Forstmiete fordern, desgleichen hierfür kein Vogelkorn gegeben werden, auch keine Ware, wie man es für Gerichte genannt, behalten, sondern der Schillinge ihm gegeben werden. - 15.) Soll der Fürst oder Advocat auch die Vogtei oder was verledigt, nicht verleihen, verunterpfänden oder durch Wechsel verändern. - 16.) So soll auch der Advocat hin forder an den Exuviis oder Reliquiis der verstorbenen Äbte sich keines Rechts anmaßen. - 17.)
übergibt Heinricus Abt und Kirche zu Nienburg 15 Talenta Denariorum, und 20 verliehene Talenta von seinem Eigentum, lässt auch die Güter zu Goltewitz fahren, welche Olricus de Vredeberg von ihm zu Lehen gehabt; zwei Hufen Landes mehr oder weniger für die Krayn-Brücke; Hälfte der Güter zwischen Altena und Ztane; mit Zeugen und Bericht.
Laufzeit/Datum (detailliert):ca. 1239
 

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