Z 70, C 16d Nr. 16 Die Verordnung, nach welcher Militärs, welche nicht im aktiven Dienst stehen und zur Erleidung einer Zuchthausstrafe verurteilt sind, erst nach vorgängiger Kommunikation mit dem Militärkommando durch die Zivilbehörde in das Zuchthaus abgeliefert werden sollen, 1832 (Akte)[Location: Dessau]

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Identifikation

Signatur:Z 70, C 16d Nr. 16
Filmsignatur:2339

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Die Verordnung, nach welcher Militärs, welche nicht im aktiven Dienst stehen und zur Erleidung einer Zuchthausstrafe verurteilt sind, erst nach vorgängiger Kommunikation mit dem Militärkommando durch die Zivilbehörde in das Zuchthaus abgeliefert werden sollen
Laufzeit/Datum (detailliert):1832

Kontext

Provenienzstelle:Landesregierung Köthen
Registratur-Signatur:OLG.Köth. 87/114
 

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URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=1167218
 
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