B 31 Ii Ziviltribunal Blankenburg, 1808 (Bestand)[Location: Magdeburg]

Archive plan context


Identifikation

Signatur:B 31 Ii
Benutzungsort:Magdeburg

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Ziviltribunal Blankenburg
Laufzeit/Datum (detailliert):1808
Laufmeter:0.10
Findhilfsmittel:Findbuch von 1909. (online recherchierbar).
Registraturbildner:In jedem Distrikt war ein Ziviltribunal - Zivilgericht - erster Instanz tätig. Es bestand aus einem Präsidenten, fünf Richtern und einem Prokurator. Es war grundsätzlich für alle persönlichen, dinglichen und gemischten Klagen zuständig, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die vor den Friedensrichter gehörten, der Handelssachen an Orten, wo ein Handelsgericht bestand und der in den Zuständigkeitsbereich der Munizipalpolizei gehörenden Sachen. Die letztinstanzliche Zuständigkeit des Distriktstribunals in Schuldforderungen richtete sich ebenso wie bei den Friedensrichtern nach der Höhe der Summe oder dem Wert des Gegenstandes. Für die berufungsfähigen Urteile der Friedensrichter war es Appellationsinstanz.

Der Friedensrichter besaß sämtliche Befugnisse einer untersten richterlichen Instanz. So war er zuständig für Schadenersatzklagen, Besitzstandsklagen, Arbeitsrechtsfragen, Beleidigungen, Versiegelungen, Behandlung von Anträgen auf Annahme an Kindesstatt, Vormundschaftsbestellung, Voruntersuchungen in Kriminalangelegenheiten, Eingriffen bei Gefahr im Verzuge u.a. Über appellationsfähige Urteile des Friedensrichters entschied das Distriktsgericht in letzter Instanz. (Konstitution Artikel 45-52 und Dekret vom 27.01.1808 Bull. 1807/08 I, 283-311).
[siehe auch: Behördengeschichte des Bestandes B 25 II]
Bestandsinformationen:Im Oktober 2016 erfolgte die Retrokonversion der Verzeichnungsinformationen. In dessen Folge wurde auch ein neues Findbuch erstellt.
 

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URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=1123287
 
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