B 31 Ic Ziviltribunal zu Halberstadt, 1763-1820 (Bestand)[Location: Magdeburg]

Archive plan context


Identifikation

Signatur:B 31 Ic
Benutzungsort:Magdeburg

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Ziviltribunal zu Halberstadt
Laufzeit/Datum (detailliert):1763 - 1820
Laufmeter:1.30
Findhilfsmittel:Findbuch von 1909. (online recherchierbar).
Registraturbildner:In jedem Distrikt war ein Ziviltribunal - Zivilgericht - erster Instanz tätig. Es bestand aus einem Präsidenten, fünf Richtern und einem Prokurator. Es war grundsätzlich für alle persönlichen, dinglichen und gemischten Klagen zuständig, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die vor den Friedensrichter gehörten, der Handelssachen an Orten, wo ein Handelsgericht bestand und der in den Zuständigkeitsbereich der Munizipalpolizei gehörenden Sachen. Die letztinstanzliche Zuständigkeit des Distriktstribunals in Schuldforderungen richtete sich ebenso wie bei den Friedensrichtern nach der Höhe der Summe oder dem Wert des Gegenstandes. Für die berufungsfähigen Urteile der Friedensrichter war es Appellationsinstanz.

Die Generalprokuratoren und die ihnen unterstellten Prokuratoren bei den Tribunalen waren Beauftragte (Agenten) der Regierung. Sie hatten auf die Vollziehung der Gesetze, die Verfolgung aller Vergehen und Verbrechen und auf die Exekution der Urteile zu achten, entsprachen also den modernen Staatsanwälten. Die Generalprokuratoren der peinlichen Gerichtshöfe hatten die Aufsicht über alle Beamten der gerichtlichen Polizei in ihrem Departement, die Prokuratoren der Tribunale erster Instanz über die Friedensrichter, Notare, Prokuratoren, Hypothekenbewahrer und Zivilstandsbeamten ihres Distrikts.
Bestandsinformationen:Im Oktober 2016 erfolgte die Retrokonversion der Verzeichnungsinformationen. In dessen Folge wurde auch ein neues Findbuch erstellt.
 

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URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=1123283
 
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