L 30 Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, 1979-2015 (Bestand)[Location: Magdeburg]

Archive plan context


Identifikation

Signatur:L 30
Benutzungsort:Magdeburg
Benutzbarkeit:eingeschränkt benutzbar

Form-/Inhaltsangaben

Hinweis:Der Bestand enthält Archivgut, das personenbezogenen Schutzfristen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ArchG LSA unterliegt und bis zu deren Ablauf nur im Wege einer Schutzfristenverkürzung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 ArchG LSA oder eines Informationszuganges gemäß § 10 Abs. 4a ArchG LSA zugänglich ist.
Titel:Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Laufzeit/Datum (detailliert):(1979) 1991 - Sept. 2015
Laufmeter:2.50
Findhilfsmittel:online (eingeschränkt) recherchierbar
Registraturbildner:Das Amt des Datenschutzbeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt wurde 1992 auf der Grundlage des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) vom 12. März 1992 eingerichtet.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung und Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und anderer Vorschriften über den Datenschutz sowohl sowohl bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt gem. § 22 DSG-LSA als auch seit 1. Okt. 2011 bei den nicht-öffentlichen Stellen mit Sitz in Sachsen-Anhalt gem. § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Seine Aufgaben bestehen insbesondere darin, den Datenschutz betreffende Bürgereingaben zu behandeln, die Einhaltung des Datenschutzes bei den Behörden des Landes auch ohne Anlass zu kontrollieren, alle öffentlichen Stellen des Landes in Fragen des Datenschutzes zu beraten sowie die Regierung und das Landesparlament bei Rechtsetzungsvorhaben zu beraten, wenn dabei Vorschriften über den Datenschutz berührt sind, insbesondere wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten betroffen ist.

Der Landesbeauftragte ist nicht zuständig für die in Sachsen-Anhalt ansässigen Bundesbehörden. Bei den Gerichten des Landes beschränkt sich seine Kontrolle auf deren Verwaltungstätigkeiten.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist Beamter auf Zeit. Er wird vom Landtag auf Vorschlag der Landesregierung gewählt und vom Präsidenten des Landtages auf die Dauer von sechs Jahren berufen. In der Ausübung seines Amtes ist er unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden und erstattet diesem alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht.

Als erster Landesbeauftragter für den Datenschutz amtierte Klaus-Rainer Kalk von 1992 bis 2005, sein Amtsnachfolger war Dr. Harald von Bose. Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endete die Amtszeit des bisherigen Landesbeauftragten. Die Wahl einer bzw. eines neuen Landesbeauftragten für den Datenschutz durch den Landtag von Sachsen-​Anhalt ist bisher nicht erfolgt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz nahm seit 2008 zugleich die Aufgaben des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) wahr.
Die Befugnisse des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechen denen des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört die Vermittlung bei Streitfällen zwischen Bürgern und Behörden, die Beratung des Gesetzgebers und der Verwaltung sowie die Kontrolle der Anwendung des IZG LSA.
Bestandsinformationen:Inhalt: Petentenakten. – Tätigkeitsberichte.- Sachakten.
Zusatzinformationen:Literaturhinweis:
Hans Heinrich Mahnke, Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Textausgabe mit Erläuterungen, Berlin 1993 (hier: S. 168-170).
 

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URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=1121121
 
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