Z 44, C 8a Nr. 20 Das Gesetz vom 28. März 1832 wegen der allen Verwaltern von öffentlichen oder Privatstiftungen, Fideikommissen, allen Vormündern, Kuratoren, Kirchenvorstehern verbotenen Annahme von Prokuraturgebühren, Honorar, Geschenken oder Bedingung anderer Vorteile bei Ausleihung und Unterbr[Location: Dessau]

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Identifikation

Signatur:Z 44, C 8a Nr. 20

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Das Gesetz vom 28. März 1832 wegen der allen Verwaltern von öffentlichen oder Privatstiftungen, Fideikommissen, allen Vormündern, Kuratoren, Kirchenvorstehern verbotenen Annahme von Prokuraturgebühren, Honorar, Geschenken oder Bedingung anderer Vorteile bei Ausleihung und Unterbringung von Geldern sowie bei allen anderen Verträgen und Geschäften, welche jene im Interesse der ihnen anvertrauten Verwaltung mit dritten Personen unterhandeln und abschließen
Laufzeit/Datum (detailliert):1832

Kontext

Registratur-Signatur:Geh.Kanz. VI, 186
 

URL for this unit of description

URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=1084286
 
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