E 29 Stadt Jeßnitz, 1618-1723 (Bestand)[Location: Dessau]

Archive plan context


Identifikation

Signatur:E 29
Benutzungsort:Dessau

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Stadt Jeßnitz
Laufzeit/Datum (detailliert):1618 - 1723
Laufmeter:0.20
Findhilfsmittel:Findbuch 2011 (online recherchierbar)
Registraturbildner:Neben Dessau, Raguhn und Sandersleben gehört Jeßnitz zu den ältesten Städten im ehemaligen Anhalt-Dessauer Territorium.
In einer Urkunde des Erzbischofs Rudolf von Magdeburg aus dem Jahr 1259 wird der Name Jeßnitz erstmals zuverlässig erwähnt. Eine frühere urkundliche Erwähnung von 1156 ist umstritten. Im Jahr 1408 erhält Fürst Albrecht von Anhalt die Stadt als Meißnisches Lehen. In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts ist der Ort dem Amt Libehne im Dessauer Anteil des Fürstentums Anhalt-Dessau angegliedert.

Die Stadt Jeßnitz besaß das Privileg der Schriftsässigkeit und war somit nicht der Verwaltung der fürstlichen Beamten unterstellt, sondern hatte eine Selbstverwaltung, die sich auf die Gerichtsbarkeit in erster Instanz, das Polizeiwesen, städtische Angelegenheiten und das Finanzwesen erstreckten. Neben der Ratsjurisdiktion war noch ein Landrichter vorhanden, der unter Hinzuziehung von drei Schöppen jährlich einen „Dingetag“ hielt, in dem alle Erb- und Verkäufe vorgenommen und Vergehen wider die Feldordnung bestraft worden sind.

An der Spitze der Stadt stand ein Rat, der aus drei „Mitteln“ bestand. Jedes der drei Mittel setzte sich aus je drei Personen zusammen: dem Bürgermeister, dem Kämmerer und dem Bauherrn. In jedem Jahr war ein Mittel an der „Regierung“, das die laufenden Arbeiten erledigte, während der ganze Rat nur gelegentlich zu Beratungen zusammentrat, vor allem um das neue „amtierende“ Mittel zu wählen. Dem Fürsten stand bei allen Wahlen das Recht der Bestätigung zu.
Der Bürgermeister hatte vor allem die übrigen Ratsmitglieder zu beaufsichtigen, die Versammlungen zu berufen, die städtische Polizei auszuüben und das Amt eines Richters wahrzunehmen.
Der Kämmerer verwaltete unterstützt vom Stadtsyndikus die Einnahmen und Ausgaben. Der Bauherr oder Jungherr hatte für das Bau- und Feuerlöschwesen zu sorgen.
Neben dem Rat gab es in den anhalt-dessauischen Städten noch „Viertelsmeister“, denen ursprünglich militärische Funktionen oblagen und die den Rat bei der Durchführung von Polizeiverordnungen, der Markt- und Bauaufsicht unterstützten.
Die Zahl der eigentlichen Beamten der Städte war sehr gering. Der wichtigste war der Stadtschreiber, auch Stadtsyndikus genannt, der u.a. für die Führung der Rechnungen und
Gerichts- und Handelsbücher, worin die Verkäufe der Häuser und Grundstücke, die Hypotheken und Schuldverschreibungen, die Eheverträge und Testamente eingetragen wurden, zuständig war.

1837 wurde der Stadt Jeßnitz die Gerichtsbarkeit entzogen und einem besonders dazu errichteten Justizamt übertragen. Dagegen verblieb die städtische Verwaltung und Polizei bei dem Gemeinderat, der nach dieser neuen Städteordnung aus einem Bürgermeister, zwei Stadträten und 12 Stadtverordneten bestand.
Bestandsinformationen:Die Stadt Jeßnitz übergab im Jahr 1940 dem Anhaltischen Staatsarchiv Zerbst zwei Amtsbücher des Rates als Depositum, aus denen der vorliegende Bestand gebildet worden ist. Nach dem II. Weltkrieg befand sich der Bestand im Staatlichen Archivlager Göttingen und kehrte Ende der 80er Jahre in das Landesarchiv Oranienbaum zurück. Im Jahr 2000 überließ der Bürgermeister der Stadt Jeßnitz Helmut Ernst eine Kopie einer maschinenschriftlichen Abschrift des Bürgermeisters Joachim Rese aus der Zeit des Dreißigjährigen Krieges, die ebenfalls in diesen Bestand integriert wurde.
 

URL for this unit of description

URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=188650
 
Home|Login|de en fr
Landesarchiv Sachsen-Anhalt :: Online research