02.05.03. Landratsämter und Kreiskommunalverwaltungen im Regierungsbezirk Magdeburg (Tektonikgruppe (Endstufe))

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Identifikation

Signatur:02.05.03.

Form-/Inhaltsangaben

Titel:Landratsämter und Kreiskommunalverwaltungen im Regierungsbezirk Magdeburg
Registraturbildner:Allgemeine Behördengeschichte der Landratsämter und Kreiskommunalverwaltungen

In den 1816 neu eingerichteten Landkreisen und im bis 1887 landrätlichen Stadtkreis Magdeburg übernahmen die Landräte sowohl die staatlichen als auch die ständischen Funktionen der altpreußischen land- oder steuerrätlichen Kreisverwaltungen. Ihre Vorgänger waren in den 1807 preußisch gebliebenen Gebieten die Landräte der Kreise Jerichow I und II und des Kreises Ziesar sowie im Königreich Westphalen die Unterpräfekten. Für den Landkreis Wernigerode war von 1824 bis 1876 ein Gräflicher Oberbeamter, dann die Gräfliche Kammer zuständig.
Ursprünglich als ständige Kommissare der Regierung, nach 1883 in selbstständiger Funktion als Staatsbeamte unter Aufsicht der Regierung führten die Landräte die gesamte innere Landesverwaltung ihrer Kreise durch. Insbesondere überwachten sie die Polizeiverwaltung der Gemeinden, ab 1874 auch der Guts- und Amtsbezirke, 1931 wurde die landrätliche Polizei als Kreispolizeibehörde eine eigene Polizeiinstanz. Zudem verwalteten die Landratsämter die staatlichen Steuern, 1912 wurden ihnen die Versicherungsämter der Sozialversicherung angegliedert, zahlreiche Zuständigkeitserweiterungen insbesondere militärischer, wirtschaftlicher und polizeilicher Art erfuhren sie ab dem Ersten Weltkrieg.
Der Landrat war als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses zugleich Leiter der nach 1874 begründeten kommunalen Selbstverwaltung seines Kreises. Der bis dahin ständische, nun von den Einwohnern des Kreises zu wählende Kreistag bildete das Beschlussorgan der Kreiskommunalverwaltung, dazu etablierte sich als ständiges Verwaltungsorgan der Kreisausschuss, der die bisherigen Kreiskommissionen ersetzte. Dem Kreisausschuss oblag die Kommunalaufsicht über die Gemeinden und Gutsbezirke (ab 1933 auch der Städte ab 10.000 Einwohner), er verwaltete überörtliche Vorhaben im Gesundheits- und Sozialwesen und zur Infrastrukturgestaltung sowie kommunalwirtschaftliche Einrichtungen. Darüber hinaus wurden ihm staatliche Aufgaben aus dem Bereich der Polizei, des Schulwesens, der Fürsorge und der Wohnungswirtschaft überwiesen, so dass er zunehmend den Charakter einer staatlichen Behörde erhielt und um 1930 ca. 90 % der Aufgaben eines Landkreises überhaupt erfüllte. Zugleich fungierte er als Verwaltungsgericht erster Instanz. Die Kreisausschussmitglieder wurden vom Kreistag gewählt, die laufenden Geschäfte führte der Landrat. Der nationalsozialistische Staat schränkte durch die Einrichtung staatlicher Sonderbehörden und die Einflussnahme von NSDAP-Organisationen die Selbstverwaltung der Gemeinden stark ein. Bereits Mitte 1933 musste der Kreistag seine Zuständigkeit an den Kreisausschuss übergeben, dessen Befugnis als Beschlussbehörde wiederum Ende 1933 zugunsten des Landrates beseitigt wurde, so dass der Kreisausschuss lediglich als Verwaltungsgericht (1939 in Kreisverwaltungsgericht umbenannt) und als beratendes Gremium zur Gemeindefinanzierung fortexistierte. In der Provinz Sachsen-Anhalt (ab Juli 1947 Land Sachsen-Anhalt) wurden nach personeller Neubesetzung die Aufgaben der Landratsämter weitergeführt und Kreisräte als ausführendes Organ der ab 1946 gewählten Kreistage eingesetzt; 1947 erfolgte die beide Institutionen zusammenfassende Umbenennung in Kreisverwaltungen.

Die territoriale Zuständigkeit der Kreisverwaltungen veränderte sich zwischen 1816 und 1945 nur unwesentlich. Zum selbstständigen Stadtkreis war 1816 nur Magdeburg bestimmt worden, erst nach 1872 konnten sich die größeren Städte auskreisen.
Bestandsinformationen:Allgemeine Bestandsgeschichte
Die Überlieferungsdichte der Bestände ist recht unterschiedlich, starke Verluste weisen die Kreise Jerichow I, Stendal und Wolmirstedt auf; für Wernigerode ist nur der Kreisausschuss in die Bestandsgruppe aufgenommen worden. Die Verquickung staatlicher und kommunaler Aufgaben erzwang die Bildung zusammengefasster Bestände, der unterschiedlichen Herkunft wurde durch die Bildung von Teilbeständen Rechnung getragen (z. B. Teilbestand A oder I für die Landratsüberlieferung, B bzw. II für die Kreiskommunalverwaltung). Die nach 1933 fortgeführten Kreisausschussakten sind im Teilbestand Landratsamt zu suchen.
 

Related units of description

Related units of description:siehe auch (GR):
C 30 Haldensleben Landratsamt und Kreiskommunalverwaltung Haldensleben, 1816-1945 (Bestand)

verwendet für:
C 30 Halberstadt Landratsamt und Kreiskommunalverwaltung Halberstadt, 1814-1935 (Bestand)
 

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URL:https://recherche.landesarchiv.sachsen-anhalt.de/Query/detail.aspx?ID=1156790
 
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